Abnahme

Regulatorische Anforderung: steigt. Verwaltungsaufwand: fällt

So unterstützt eine KVG-Lösung Sie bei der EbAV II-Umsetzung.

Sie leisten einen zentralen Beitrag für die finanzielle Absicherung von Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Ruhestand: die Pensionskassen und Pensionsfonds. Als Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) in Deutschland unterliegen sie zahlreichen regulatorischen Anforderungen hinsichtlich Reporting und Transparenz, die sich mit einer KVG-Lösung der Deka ressourcenschonend erfüllen lassen.

Mit der Umsetzung der EbAV II-Richtlinie der Europäischen Union für Pensionskassen und Pensionsfonds in deutsches Recht per 13. Januar 2019 erhöhten sich die regulatorischen Anforderungen nochmals beträchtlich. Sie zielen darauf ab, dass Altersvorsorgeeinrichtungen ihre finanziellen Verpflichtungen erfüllen können. Dabei übernimmt die im novellierten Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) verankerte Umsetzung wesentliche qualitative aufsichtsrechtliche Vorgaben des für Versicherungen geltenden Rahmenwerks „Solvency II“ und überträgt diese auf Altersversorgungseinrichtungen: Die Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge müssen künftig noch transparenter sein. Dabei erweitert die Richtlinie nicht nur die Berichtspflichten gegenüber den Aufsichtsbehörden sowie Versorgungsberechtigten und -empfängern. Erstmals muss auch die Öffentlichkeit jederzeit die Möglichkeit haben, sich über das Verfahren der Risikobewertung und Risikosteuerung ebenso zu informieren, wie über die Anlagestrategie.

„Altersversorgungseinrichtungen stehen durch EBAV II vor einem signifikanten administrativen Aufwand.“

Matthias Schillai

Leiter Asset Servcing & Institutional Services Deka Investment GmbH

Darüber hinaus stellt EbAV II in Bezug auf Governance und Risikomanagement höhere Anforderungen und gibt dabei Nachhaltigkeitsaspekten eine zentrale Rolle. Bei der Erfüllung dieser neuen Anforderungen sind Pensionskassen und -fonds jedoch nicht allein: Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGen) können bei der Bewältigung der Aufgaben wirksam unterstützen.

Deutlich erweiterte Reporting und Transparenzpflichten.

„EbAV II stellt Pensionskassen und -fonds in den verschiedensten Disziplinen vor große Herausforderungen. Zum einen haben die Gesellschaften weitreichende und größtenteils auch neue organisatorische Vorgaben umzusetzen, die sich auf das gesamte Governance-System erstrecken. Exemplarisch sei hier das Risikomanagementsystem genannt. Zum zweiten werden die Informations- und Transparenzpflichten deutlich erhöht“, erläutert Julian Bischof, Advisor EMEIA Financial Services bei Ernst & Young.

Im Fokus der erweiterten Berichtspflichten stehen die §§ 234k ff. VAG. Hier werden die Informationspflichten zur Anlagepolitik gegenüber der BaFin und der Öffentlichkeit neu geregelt. Die Erklärung muss auf das Verfahren der Risikobewertung und der Risikosteuerung ebenso eingehen wie auf die Anlagestrategie. Eine Schlüsselrolle spielen zwei Formblätter der Europäischen Versicherungsaufsicht EIOPA: Die Vermögensliste („List of Assets“ – Formblatt PF.06.02.24) und der Investmentfonds-Durchsichtansatz („Look through approach“ – Formblatt PF.06.03.24). Hier können die KVGen der Deka Gruppe die für das korrekte Ausfüllen beider Formblätter benötigten umfangreichen Informationen innerhalb kürzester Zeit aus ihren Bestands-Datensätzen zur Verfügung stellen. Insgesamt verwalten die KVGen der Deka Gruppe derzeit für 270 Fonds 12.000 Datensätze pro Monat. „Aus solch großen Datenmengen unkompliziert und präzise die Angaben für die Erfüllung der EbAV II-Berichtspflichten zu generieren, ist nur möglich, wenn die KVGen über entsprechend moderne und leistungsfähige eReporting-Systeme verfügen“, betont Matthias Schillai, Leiter Asset Servicing Kunden- und Mandatsbetreuung, Deka.

Mit nur wenigen Mausklicks können Pensionskassen und Pensionsfonds ihre benötigten Datensätze abrufen. Dabei ist ein hoher Individualisierungsgrad möglich. Bei Bedarf kann das Asset Servicing der Deka bis zu 40 zusätzliche Angaben, unter anderem zu Zinsstruktur und Volatilität, zur Verfügung stellen. Diese Informationen sind wichtig für die Erfüllung der Anforderungen an die Risikobeurteilung durch Altersversorgungseinrichtungen. Gemäß EbAV II sind die Einrichtungen erstmals verpflichtet, eine eigenständige Beurteilung der eigenen Risikosituation durchzuführen („Own Risk Assessment“, ORA), die durch eine ggf. neu zu schaffende unabhängige Risikomanagementfunktion gemeinsam mit der Geschäftsführung vorgenommen wird. Dies bedeutet für viele Pensionskassen ebenfalls eine Herausforderung. Für eine schnelle Umsetzung der EbAV II-Regelungen ist es für die Pensionskassen und Pensionsfonds wesentlich, über ihre KVGen schnell, unkompliziert und individuell die für das Risikomanagement notwendigen Zahlen zur Verfügung gestellt zu bekommen.

Die europäische Versicherungsaufsicht EIOPA.

Im Brennpunkt.

Die europäische Versicherungsaufsicht EIOPA.

Erik Barndt, Partner MAZARS GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft:

„Ich kann Befürchtungen nachvollziehen, dass EIOPA darauf hinarbeitet, die Solvency II-Regelungen vollumfänglich auf Pensionseinrichtungen zu übertragen. Die EIOPA verkennt, dass Pensionskassen und Pensionsfonds in erster Linie Einrichtungen mit wichtigem gesellschaftlichem Auftrag zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung sind. Eine holistische Bilanz, so wie sie Solvency II vorschreibt, würde diesem gesellschaftlichen Charakter nicht gerecht. Politik, Arbeitgeber und Unternehmen müssen hier gegensteuern.“

Dr. Cornelia Schmid, aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.:

„EIOPA arbeitet seit Jahren daran, für EbAV eine etwas modifizierte Solvency-II-Methodik durchzusetzen. So ist der EIOPA-Stresstest 2019 für EbAV wieder auf Basis des sog. Common Framework (früher holistische Bilanz oder HBS) durchzuführen. Ferner will EIOPA ihn laut ihrer Opinion vom April 2016 als Tool zur Risikobewertung und Transparenz einsetzen. Die jetzt durch die EbAV-II-Umsetzung für EbAV erforderliche eigene Risikobeurteilung (§ 234d VAG) soll dazu offensichtlich genutzt werden.“

Berücksichtigung von Nachhaltigkeit erstmals obligatorisch.

Neben der Vielzahl organisatorischer Neuerungen und Herausforderungen müssen die Pensionseinrichtungen künftig dokumentieren, inwiefern sie Nachhaltigkeitsaspekte in ihrer Anlagepolitik und beim Risikomanagement berücksichtigen. Für die Pensionsfonds und Pensionskassen birgt diese Entwicklung eine gewisse Brisanz. Durch die umfassende Transparenzpflicht im Hinblick auf die sogenannten ESG-Kriterien stehen sie künftig stärker unter öffentlichem Erklärungsdruck. Gerade Nichtregierungsorganisationen (NGOs) schauen oftmals genau hin, wenn es um das Einhalten von Nachhaltigkeitskriterien geht.

Insbesondere gegenüber den Aufsichtsbehörden ist die Berücksichtigung der ESG-Kriterien künftig zu dokumentieren. „Nur durch intensive Auseinandersetzung und bewusste Entscheidungsfindung können Gesellschaften diese Anforderungen angemessen umsetzen und kontinuierlich einhalten“, erläutert Julian Bischof. Für Pensionskassen und Pensionsfonds ohne bisheriges eigenes ESG-Reporting ist auch diese regulatorische Veränderung eine schwierige Aufgabe. Zwar lassen die EbAV II-Regelungen den Einrichtungen noch einige Freiräume. Grundsätzliche Fragen, vor allem welche ESG-Strategie künftig verfolgt werden soll, sollten angesichts der vorgeschriebenen umfassenden Transparenz zeitnah diskutiert werden. Eine Altersversorgungseinrichtung, die keine Position zum Thema Nachhaltigkeit hat, ist künftig einem Reputationsrisiko ausgesetzt.

Eine in Nachhaltigkeitsthemen versierte KVG kann auch bei dieser Aufgabe helfen. Pensionskassen und Pensionsfonds sollten bei der Auswahl der passenden KVG darauf achten, dass diese einen umfassenden Nachhaltigkeitsansatz verfolgt und sowohl bei der strategischen ESG-Ausrichtung als auch beim ESG-Reporting wirkungsvoll unterstützt. „Altersversorgungseinrichtungen stehen durch EbAV II vor einem signifikanten administrativen Mehraufwand. Leistungsfähige KVGen können dabei mit einem One-Stop-Shop-Reporting, das auch ESG-Kriterien einschließt, wirksam unterstützen“, unterstreicht Matthias Schillai.